Als Übernahme wird die Abnahme bzw. der Kauf einer Leistung bzw. die Annahme einer Aufgabe bzw. einer Funktion bezeichnet.
Einseitige Willenserklärungen, wie z.B. Schenkungen oder Erbschaften werden erst übernommen, wenn man sich selbst dazu bereit erklärt hat. Das Geschenk wird in der Regel ohne schriftlichen Schenkungsvertrag erklärt.
Um eine feindliche Übernahme zu verhindern, stehen dem betroffenen Unternehmen vielfältige Möglichkeiten offen: Zum einen besteht die Möglichkeit, beim Börsengang die Aktien als Namensaktien auszugeben, was allerdings den Handel erheblich blockiert und somit in der Regel nur durchgeführt wird, wenn es für die Börsennotierung zwingend notwendig ist. Die zweite Möglichkeit wäre, das zur Abwehr der feindlichen Übernahme notwendige Kapital selber zur Verfügung zu stellen und den eigenen Aktionären ein Angebot zu unterbreiten, was sie dazu veranlasst, nicht an den Konkurrenten zu verkaufen. Die dritte Lösung ist der Einsatz eines so genannten weißen Ritters, in der Regel ein Unternehmen, welches an der Souveränität des betroffenen Unternehmens interessiert ist und daher ein Gegenangebot unterbreitet. Eine vierte Möglichkeit eine Übernahme zu verhindern ist das 'Schlucken einer giftigen Pille' (poison pill). Durch diese Maßnahme wird das Unternehmen für den Übernehmer uninteressant. Poison Pills könnten beispielsweise die Drohungen der Belegschaft unter dem neuen Besitzer Dienst nach Vorschrift zu verrichten sein oder eine lebenslange Arbeitsplatzgarantie. Der letzte Ausweg ist die Fusion mit einem anderen Unternehmen, mit dem man eher gewillt ist zu kooperieren oder welches attraktiver erscheint.
Wenn Großunternehmen, meistens Aktiengesellschaften, einen Konkurrenten übernehmen wollen, ist das angestrebte Ergebnis wahrscheinlich die Fusion. In der deutschen Fachliteratur steht dafür und entsprechende Wortverbindungen heute schon öfter der englische Begriff Merger.
Der, in der angloamerikanischen Literatur geprägte Begriff der „Mergers“ bezeichnet alle Unternehmensvereinigungen, bei welchen mindestens eines der beteiligten Unternehmen seine wirtschaftliche Selbstständigkeit aufgeben muss. In der deutschen Terminologie unterscheidet man somit Fusionen, bei welchen sowohl eine wirtschaftliche, als auch eine rechtliche Vereinigung der Beteiligten erfolgt. (in Abgrenzung zur Konzernierung (acquisition), bei welcher die Beteiligten zwar wirtschaftlich, aber nicht rechtlich vereinigt werden)
Die Übernahme ist rechtlich in der Regel als Zusammenschluss anzusehen, der der Zusammenschlusskontrolle unterliegen kann.
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