Unter Übereignung versteht man im deutschen Sachenrecht die Übertragung des Eigentums an einer Sache von einer Person an eine andere Person. Die Übereignung ist somit ein Verfügungsgeschäft.
Die Übereignung beweglicher Sachen ist in §§ 929 ff. BGB geregelt.
Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe. Es genügt also nicht eine bloße Willenübereinstimmung der Vertragspartner, sondern die Übereignung muss grundsätzlich durch einen Realakt nach außen erkennbar werden.
Einigung ist - ein vom Grundgeschäft (beispielsweise dem Kauf) zu trennendes (vergleiche Abstraktionsprinzip) - dingliches Rechtsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Es unterliegt keiner besonderen Form. Die Einigung kann bei beweglichen Sachen bedingt erklärt werden (vergleiche Eigentumsvorbehalt).
Übergabe ist die Verschaffung des Besitzes, wobei jegliche Besitzposition genügt. Der Besitz wird in der Regel durch Verschaffung des unmittelbaren Eigenbesitzes eingeräumt. Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache (etwa weil er sie vorher gemietet oder geliehen hatte) genügt ausnahmsweise die bloße Einigung. Man spricht dann von der Übereignung kurzer Hand (lat.: brevi manu traditio). Will der Veräußerer den Besitz behalten (etwa weil er mit der Übereignung sogleich Leasingnehmer werden soll, sog. sale- and-lease-back-Finanzierung), so muss er dem Erwerber durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (dt. Besitzmittlungsverhältnis; im Beispielsfall: des Leasingvertrags) mittelbaren Besitz verschaffen. Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten (etwa weil sie der Veräußerer verliehen hat), so tritt an die Stelle der Übergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten.
Der Rechtsschein für die Eigentümerstellung des Nichtberechtigten knüpft grundsätzlich am unmittelbaren Besitz an. In den oben genannten Fällen der Übereignung durch Schaffung eines Besitzkonstituts oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs kommt Erwerb vom Nichtberechtigten daher erst dann in Betracht, wenn die Sache zusätzlich dem Erwerber übergeben wird oder er den Besitz von dem Dritten erlangt.
Die Übereignung von unbeweglichen Sachen richtet sich nach §§ 873, 925 ff. BGB.
Die Übereignung von Grundstücken erfolgt durch formbedürftige, bedingungsfeindliche Einigung (hier Auflassung genannt) und Eintragung im Grundbuch. Die Eintragung im Grundbuch hat bei unbeweglichen Sachen dieselbe Bedeutung wie der Realakt der Übergabe bei beweglichen Sachen.
Auch Grundstücke können vom Nichtberechtigten wirksam zu Eigentum erworben werden, wenn der Inhalt des Grundbuchs unrichtig ist, denn der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb geschützt.
Guter Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs und damit an die Eigentümerstellung des Veräußerers ist ausgeschlossen, wenn ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist oder der Erwerber die Unrichtigkeit kennt. Anders als beim Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten schadet nach deutschem Recht hier die grobfährlässige Nichtkenntnis nicht. Die Redlichkeit des Erwerbers wird vermutet. Der wahre Berechtigte muss im Streitfall die Unredlichkeit beweisen.
Geschützt ist der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Bestehens der dort eingetragenen Rechte und des Nichtbestehens nicht eingetragener oder gelöschter, eintragungsfähiger dinglicher Rechte und Verfügungsbeschränkungen. Nicht geschützt ist der Glaube an tatsächliche Angaben im Grundbuch (wie etwa Grundstücksgröße oder Grundstücksart), an die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten (etwa Beruf und Alter des Eigentümers) und an das Nichtbestehen nicht eintragungsfähiger Rechte (insbesondere öffentlich-rechtlicher Belastungen).
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