Unter dem österreichisch-ungarischen Ausgleich versteht man die verfassungsrechtlichen Vereinbarungen, durch die die k.u.k. Doppelmonarchie entstand.
Seit der Niederlage im Deutschen Krieg von 1866 war Österreich gezwungen, die Nationalitätenfrage im Vielvölkerstaat zu lösen. Eine offenkundige Beschränkung der inneren Autonomie des Reichsteils Ungarn, wie sie nach der Niederschlagung der ungarischen Revolution und des Freiheitskrieges von 1848/49 festgelegt wurde, konnte nicht mehr aufrechterhalten werden. Deshalb traten 1866 die kaiserliche Regierung und der ungarische Landtag zu Verhandlungen zusammen. Diese führten zunächst im Februar 1867 zur Wiederherstellung des ungarischen Reichstages von 1848 und zur Bildung eines konstitutionellen ungarischen Ministeriums.
Alle diese Zugeständnisse wurden von den Ungarn aber nur als Abschlagszahlung angenommen, als Preis der Versöhnung wurde die völlige Wiederherstellung des alten Rechtszustandes mit Einschluss der Gesetze von 1848 und eine Amnestie gefordert. Im Februar 1861 berief die ungarische Regierung gleichzeitig mit der Verkündigung einer neuen Verfassung für den Gesamtstaat den Landtag nach dem Wahlgesetz von 1848 ein; derselbe wurde 6. April eröffnet. Das Unterhaus, in welchem der Schwerpunkt der Verhandlungen lag, spaltete sich in zwei Parteien, die Adresspartei unter Ferenc Deák, welche den Standpunkt der Nation der Februarverfassung gegenüber in einer Adresse an den Monarchen darlegen und damit den Weg der Verhandlungen betreten wollte, und die Beschlusspartei unter Koloman Tisza, welche die Rechtsgültigkeit der 1848er Gesetze durch einfachen Beschluss erklären wollte. Nach langen Debatten siegte am 5. Juni die Adresspartei mit 155 gegen 152 Stimmen, aber ihre Forderung, welche eine Personalunion mit Österreich verlangte, wurde 8. Juli vom Kaiser mit der Forderung einer vorherigen Revision der 1848er Gesetze beantwortet.
Als der ungarische Landtag darauf in einer zweiten Adresse die Pragmatische Sanktion und die Gesetze von 1848 als die allein annehmbare Grundlage bezeichnete, die Krönung Franz Josephs von der Wiedervereinigung der Nebenländer mit Ungarn abhängig machte, die Beschickung des Wiener Reichsrats ablehnte und gegen jeden Beschluss desselben protestierte, brach die Wiener Regierung alle weiteren Verhandlungen ab; "Österreich kann warten", erklärte Schmerling in der Hoffnung, dass Ungarn sich schließlich der Februarverfassung fügen werde. Bis dahin wurde, nachdem der Landtag am 21. August 1861 aufgelöst worden war, wieder absolutistisch regiert; gleichzeitig suchte man die öffentliche Meinung durch eine Amnestie der politischen Sträflinge und Flüchtlinge sowie durch eine Spende von 20 Mill. zur Linderung einer entsetzlichen Hungersnot (1863) zu gewinnen. Aber schon 1865 wurde in Wien das Regierungssystem wieder geändert: Vom liberalen Zentralismus Schmerlings ging man zum altkonservativen Föderalismus Belcredis über.
Nach einem neuen Besuch Kaiser Franz Josephs in Pest wurden die Führer der altkonservativen Partei in Ungarn, Graf Mailath und Baron Sennyey, an die Spitze der ungarischen Regierung gestellt. Am 14. Dezember 1865 wurde der ungarische Landtag von neuem eröffnet. Die Thronrede versprach die Wiederherstellung der Integrität der ungarischen Krone, erkannte die Rechtskontinuität und die formelle Gültigkeit der Gesetze von 1848 an, forderte aber deren Revision vor der Einführung. Die Verhandlungen hierüber und über die Feststellung der gemeinsamen Angelegenheiten der Gesamtmonarchie waren noch nicht zum Abschluss gediehen, als wegen des Kriegs mit Preußen der Landtag am 26. Juni 1866 geschlossen wurde.
Die Verhandlungen zwischen dem österreichischen Ministerpräsidenten Friedrich von Beust und den ungarischen Politikern Ferenc Deák und Gyula Graf Andrássy erbrachten, dass Ungarn weitgehend unabhängig war und mit Österreich nur noch durch die Person des ungarischen Königs verbunden war, der zugleich österreichischer Kaiser war. Weiterhin einigte man sich auf einen gemeinsamen Ministerrat für die gemeinsamen Angelegenheiten (Außen-, Kriegs- und Finanzpolitik). Die Innenpolitik betrieben beide Reichsteile durch eigene Regierungen selbständig. Die innere Verfassung der österreichischen (Cisleithanien) und die der ungarischen Reichshälfte (Transleithanien) unterschieden sich in der Folge deutlich, unter anderem war das Wahlrecht unterschiedlich geregelt.
Mit allem Pomp früherer Jahrhunderte erfolgte am 8. Juni 1867 in Budapest die feierliche Krönung des Königs, und damit war die Versöhnung der Magyaren mit der Dynastie besiegelt. Die heimgekehrten Flüchtlinge schlossen sich ehrlich der neuen Ordnung der Dinge an, das Volk bestätigte bei jeder Gelegenheit seine Loyalität, und der Reichstag, in welchem die gemäßigte Deákpartei zunächst noch die entschiedene Mehrheit hatte, nahm 1868 bereitwilligst das Wehrgesetz in der Fassung der Regierung an; nicht nur das stehende Heer, sondern auch die Landwehr wurde unter den Befehl des Reichskriegsministeriums gestellt, die letztere jedoch als Honvédarmee unter dem Kommando des Erzherzogs Joseph besonders organisiert.
Das Bewusstsein des durch Ausdauer und Klugheit errungenen Siegs trieb die Magyaren an, den freiheitlichen Ausbau des Nationalstaats möglichst rasch zu vollenden. Die politische Gleichstellung der Juden, die fakultative Zivilehe, ein Volksschulgesetz u. a. wurden beschlossen. Das Nationalitätengesetz vom 29. November 1868 bestimmte, dass alle Bewohner Ungarns die einheitliche und unteilbare ungarische Nation bilden, die ungarische Sprache Staatssprache sein sollte. Das Übergewicht der Magyaren bei den Wahlen wurde durch Verteilung der Wahlbezirke und des Stimmrechts aufrecht erhalten. Vor allem wollte man die materielle Entwicklung des Landes durch Eisenbahnen fördern.
Äußeres Symbol des Ausgleichs war der jährliche mehrwöchige Aufenthalt Kaiser Franz Josephs I. in Budapest. Als König von Ungarn residierte er auf der Budaer Burg und nahm in dieser Zeit - in ungarischer Sprache und in eine ungarische Uniform gekleidet - mit den Ministern des Königreiches Ungarn und dem königlichen ungarischen Reichstag seine ungarischen Ämter wahr.
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