Das Öffentliche Recht ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten sowie zwischen den Trägern öffentlicher Gewalt untereinander regelt.
Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten.
Außerhalb der juristischen Fachsprache ist der Begriff öffentlich-rechtlich hauptsächlich im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk bekannt, wo er dessen besondere Organisationsform kennzeichnet. Auch die Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden als „öffentlich-rechtliche“ bezeichnet.
Die Abgrenzung des Öffentlichen Rechts zum Privatrecht ist strittig. Im wesentlichen gibt es drei verschiedene Ansätze zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht:
1. sog. Interessentheorie: Nach der sog. Interessentheorie erfolgt die Abgrenzung im wesentlichen danach, ob das Rechtsverhältnis nach seinem Inhalt das öffentliches Interesse oder ein privates Interesse fördern soll. Diese Theorie wird aus verschiedenen Gründen heute nicht mehr vertreten.
2. sog. modifizierte Subjektstheorie bzw. Sonderrechtstheorie: Nach Ihr ist öffentliches Recht immer dann gegeben, wenn an einem Rechtsverhältnis notwendig ein Träger öffentlicher Rechte beteiligt sein muss. Ansonsten liegt Privatrecht vor.
3. sog. Subordinationstheorie: Nach der Subordinationstheorie ist ein Rechtsverhältnis immer dann öffentlich rechtlich, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben ist, während das Privatrecht durch ein Gleichordnungsverhältnis gekennzeichnet ist.
Auf der innerstaatlichen ebene umfasst es das gesamte Staatsrecht, also das Verfassungsrecht, als Recht, das Organisation, Zusammensetzung und Kompetenzen der obersten Staatsorgan regelt, sowie die Grundrechte, die im Schutz vor staatlichen eingriffen in individuelle Freiheiten sowie in gewissem Umfang Teilhaberechte bieten.
Daneben umfasst das öffentliche Recht das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht. Schließlich werden darüber hinaus noch Sondermaterien des Verwaltungsrechts erfasst. Zunächst das Strafrecht, die Prozessrecht, das Sozialrecht und das Steuerrecht
Übersicht über Teilgebiete des Öffentlichen Rechts:
Dret Públic | Public law | Derecho público | Avalik õigus | Droit public | 公法 | Ius publicum | Öffentliches Recht | Verejné právo | กฎหมายมหาชน | Kamu hukuku | 公法
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