Als öffentliches Amt (althochdt. ambath; mittelhochdt. ambathe) bezeichnet man einen Dienst, der innerhalb der Exekutive und Judikative von Personen ausgeübt wird.
Dieser Dienst wird entweder durch Wahl der Legislative oder durch Direktwahl der wahlberechtigten Bevölkerung oder durch die Leitung der Ministerien vergeben. Deutsche Bundesrichter werden durch Bundestag und Bundesrat gewählt. Amtsrichter und Lehrer werden z. B. durch das jeweils zuständige Ministerium ernannt. Amtsträger legen einen Amtseid ab und tragen manchmal eine Amtstracht (z. B. Robe oder Talar), Uniformen und/oder Symbole (z. B. Amtskette) und können Siegel führen. Damit gibt sich die Amtsperson als Inhaber dieses öffentlichen Amtes aus.
Ein öffentliches Amt kann eine bezahlte Stelle oder ein unbezahltes Ehrenamt sein.
Nach Art. 33 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes haben alle Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Anspruch auf Zulassung zu einem öffentlichen Amt.
Die Amtsinhaber (Beamte / Richter) sind an Recht und Gesetz gebunden, deren Verletzung oder Missbrauch diszplinar- oder strafrechtlich verfolgt werden kann.
Weitere Beispiele für ein öffentliches Amt: Ratsfrau und -herr, Bürgermeister, Minister, Bundeskanzler, Notar, Richter, Schöffe
Amt, Amt (Beamtenrecht), Amt (Kirche), Amt (Gebietskörperschaft), Ehrenamt
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Öffentliches Amt".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world