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Ärztekammern sind Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der Ärzte. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Wahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft verantwortlich. Jeder Arzt ist Pflichtmitglied der Ärztekammer (Landesärztekammer), in deren Gebiet er seine ärztliche Tätigkeit ausübt.

Die Aufgaben der Ärztekammern sind jeweils durch Gesetze der Bundesländer (Kammergesetze) geregelt. Sie umfassen im Allgemeinen:

  • Entwicklung von Satzungen (Satzung der Ärztekammer, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung)
  • Abnahme von Prüfungen (beispielsweise Facharztprüfungen)
  • Überwachung der Berufsausübung der Ärzte
  • Förderung der ärztlichen Fortbildung
  • Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
  • Errichtung von Ethikkommissionen
  • Vertretung der Berufsinteressen der Ärzte
  • Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und fachliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung
  • Vermittlung bei Streitigkeiten unter Ärzten sowie zwischen Arzt und Patient
  • Einrichtung von Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Behandlungsfehlern im Bereich der Arzthaftung
  • Organisation der Arzthelferinnen-Ausbildung
  • Herausgabe eines offiziellen Mitteilungsorgans (Ärzteblatt)
  • Organisation des Melde- und Beitragswesen für alle Mitglieder der Ärztekammer
  • Führen der Ärztestatistik
  • Betrieb von Sozialeinrichtungen für Ärzte und deren Angehörige

Die Landesärztekammern sind auf Bundesebene zur Bundesärztekammer, Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern, zusammengeschlossen.

Geschichte


Die Geschichte der Ärztekammern beginnt in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts. Durch eine Königliche Verordnung vom 25. Mai 1887 „betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung für Preußen“ war die Errichtung von Ärztekammern in jeder Provinz angeordnet worden.

Im Dritten Reich wurden die Ärztekammern durch die Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1433) gleichgeschaltet. Dadurch wurden der Deutsche Ärztevereinsbund und der Hartmannbund aufgelöst. Rechtsnachfolger wurden die neu gegründete Reichsärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands. Nach dem Zweiten Weltkrieg lösten die Alliierten die Reichsärztekammer auf.

Danach hatten in den westlichen Besatzungszonen Ärztekammern ihre Arbeit zunächst auf freiwilliger Basis wieder aufnehmen können. Zuerst wurde in Bayern 1946 eine Landesärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildet, bis 1962 in allen anderen westdeutschen Bundesländern und West-Berlin. Nach 1990 entstanden auch in den fünf neuen Bundesländern Ärztekammern.

Siehe auch


Gesundheitspolitik - Gesundheitswesen

Literatur


  • Thomas Gerst: Ärztliche Standesorganisation und Standespolitik in Deutschland 1945-1955. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2004 (Medizin, Gesellschaft und Geschichte, Beiheft 21) (aktualisierte Fassung einer Dissertation aus dem Jahr 1997)

Weblinks


Berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts | Berufsrecht der medizinischen Berufe | Medizinrecht

 

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